Satzungsänderungen

Diese Satzungsänderungen werden der Jahreshauptversammlung am 05.11.21 zur Abstimmung vorgelegt:

§ 1

Name, Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Ski-Gilde Jülich e.V. und hat seinen Sitz in Jülich.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Düren unter der
    Vereinsregister Nr.: 20198 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Er dient der Förderung der Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen, besonders des Skilaufs, der Kameradschaft und der Geselligkeit.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
  4. Organisation von Zusammenkünften zur gemeinsamen Sportausübung,
    insbesondere Skisport
  5. Organisation von Veranstaltungen für die Mitglieder
  6. Organisation von Tagestouren für die Mitglieder
  7. Organisation von Trainings für die Mitglieder

§ 3

Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder die Ausschüttung von Gewinnanteilen an Mitglieder sind ausgeschlossen.

§ 5

Verbot von Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Vereinszweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
  3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  4. Für die Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem betreffenden Antragsteller schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden.
  5. Der Ski-Gilde e.V. gehören an:
  6. Mitglieder über 18 Jahre
  7. Mitglieder unter 18 Jahre
  8. Ehrenmitglieder

Mitglieder der Ski-Gilde unter 18 Jahre gelten als Jugendliche, unter 14 Jahre als Kinder.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

  • Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung der Ski-Gilde e.V. an.
  • Jedes Mitglied kann einen Mitgliedsausweis erhalten.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt – der schriftlich vor Schluss des Geschäftsjahres erfolgen muss – oder durch Ausschluss aus der Ski-Gilde e.V.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Gründe für einen Ausschluss sind z.B.:

  • wenn das betroffene Mitglied trotz Mahnung länger als 3 Monate mit dem Jahresbeitrag oder anderer Zahlung an den Verein im Rückstand ist.
  • bei grobem Verstoß gegen die Satzung
  • wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied per E-Mail mit Lesebestätigung oder durch Brief per Post mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb 14 Tagen nach Absenden der E-Mail oder des Briefes durch die Ski Gilde Jülich e.V. ein Widerspruch zu. Dieser Widerspruch wird in der nächsten, auf den Ausschluss folgenden Vorstandssitzung auf die Tagesordnung gesetzt. Der Vorstand entscheidet dann unter Hinzuziehung der Ehrenvorsitzenden über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

  1. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Zahlungen oder Kapitalanteile des Vereins.
  2. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und die Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied darf an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  4. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Abwesende Mitglieder können von Ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 8

Beiträge, Aufnahmegebühr

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für Ihr Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit bestimmt.

Die Beiträge in der jeweils beschlossenen Höhe bleiben bestehen, bis ein Antrag auf Änderung wenigstens drei Tage vor der nächsten Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht wird.

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

§ 9

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Ausschüsse

§ 10

Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung):

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt, sie ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.

  • Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
  • Die Tagesordnung wird durch eine vor der Mitgliederversammlung stattfindenden Vorstandssitzung aufgestellt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen verfügbaren Vorstandsmitglied.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auf elektronischem Wege oder per Brief (gegeben falls auch gemischt) erfolgen.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.
  • Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11

Der Vorstand

  1. Der von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, jedoch um zwei Jahre versetzt, zu wählende Vorstand besteht aus:
Wahlperiode 1Wahlperiode 2
1.Vorsitzender2.Vorsitzender
SchriftführerKassierer
SportwartJugendwart
Frauenwart1.Beisitzer
2.Beisitzer3.Beisitzer
  • Die „Wahlperiode 1“ soll um zwei Jahre versetzt zur „Wahlperiode 2“ gewählt werden. Hintergrund ist, dass der Vorstand immer handlungsfähig bleibt. Bei Nachwahl erfolgt der Turnus der jeweiligen Vorstandsgruppe bis zur nächsten Wahlperiode.
  • Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
  • Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  • Das Zusammenlegen von Vorstandsämtern ist zulässig.
  • Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  • Mitglieder der Ski Gilde Jülich, die im Rahmen der Vereinstätigkeit Aufwendungen haben, können einen Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend machen. Dieser Anspruch ist im Vorfeld durch den Vorstand zu genehmigen und bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein und spätestens drei Monate nach deren Entstehen oder Bekanntwerden geltend gemacht werden.

§ 12

Vorstand im Sinne des bürgerlichen Rechts sind

  1. der 1. und der 2. Vorsitzende
  2. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 13

Wahlen, Kassenprüfer

  1. Bei den Wahlen des Vorstandes ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zu wählen. Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit oder Zersplitterung findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen erhielten, statt.
  2. Offene Wahl ist zulässig, wenn kein Einspruch erhoben wird.
  3. Die Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer beantragenden bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 14

Haftung

Der Verein haftet bei nicht für etwa eintretende Schäden, Unfälle oder Diebstähle auf den Sportstätten oder dem Veranstaltungsort oder der jeweiligen Veranstaltung.

§ 15

Auflösung der Ski-Gilde

Die Auflösung der Ski-Gilde kann nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte der Ski-Gilde abzuwickeln haben. Das nach Ausgleich der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an:

Gemeinnützige Organisationen
in Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde

Hinweis: Die Satzung wurde am 18.12.1969 errichtet und durch Beschlüsse vom 23.10.1975, 24.10.1979, 06.10.1983, 15.05.2019 und 05.11.2021 geändert.

Jugendordnung der Ski-Gilde Jülich

§ 1

Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung der Ski-Gilde Jülich (nachfolgend SGJ genannt) sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2

Organisation

  1. Das Hauptorgan der Jugend der SGJ ist der Vereinsjugendtag. Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage.
  2. Der ordentliche Vereinsjugendtag soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Er wird 2 Wochen vorher vom Jugendwart unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang oder Rundschreiben einberufen. Er muss terminlich vor der Jahreshauptversammlung der SGJ liegen.
  3. Der außerordentliche Vereinsjugendtag muss mindestens von 1/3 der Mitglieder der Jugendabteilung gewünscht werden. Die Ladungsfrist und die Ladungsregeln entsprechen Abs. 2.
  4. Der Vereinsjugendtag wählt alle zwei Jahre den Jugendwart. Diese Wahl muss von der Jahreshauptversammlung der SGJ bestätigt werden. Der Jugendwart muss volljährig sein.
    Er ist stimmberechtigtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  5. Der Vereinsjugendtag soll alle 4 Jahre zwei Jugendsprecher wählen. Die Wahl der Jugendsprecher wird der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben. Die Jugendsprecher werden als Beisitzer zu Versammlungen des Gesamtvorstandes geladen. Die Jugendsprecher bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  6. Bei den Wahlen des Jugendtages genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  7. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.


§3

Aufgaben des Jugendwartes und der Jugendsprecher

Der Jugendwart soll für eine aktive Jugendarbeit innerhalb der SGJ sorgen. Er vertritt die Interessen der Jugend im Verein.

Die Jugendsprecher haben den Jugendwart bei der Bewältigung seiner Arbeit zu beraten und zu unterstützen.

§ 4

Jugendkasse

Die Jugendabteilung kann eine eigenverantwortliche Jugendkasse führen. Ihr werden alle Gelder zu- gebucht, die zweckgebunden der Jugendförderung dienend, der SGJ zugehen.

Die Jugendkasse kann vom Jugendwart oder vom Kassenwart der SGJ verwaltet werden.

Sie untersteht der Kontrolle des Kassenwartes und somit der Kassenprüfer.

Hinweis: Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.10.1979 ist die Jugendordnung in die Satzung aufgenommen und durch Beschluss vom 5.11.2021 geändert.

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